Rechtliches

Meldepflicht

Nach dem 6. Monat der Schwangerschaft (vollendete 24. Schwangerschaftswoche) besteht in Liechtenstein, gemäss Art. 90 Abs. 1 PGR, eine Meldepflicht für Totgeburten beim Zivilstandsamt Vaduz. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Spital, ob die Totgeburt dem örtlichen Zivilstandsamt gemeldet wird. Dieses meldet die Totgeburt dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt. Sie können dieses allerdings auch selbst informieren.

 

Bestattungspflicht

Nach dem 6. Monat der Schwangerschaft besteht eine Bestattungspflicht für tot geborene Kinder. Dies bedeutet, dass das Kind kremiert oder beerdigt werden muss. Die Bestattung ist individuell in ihrer Gemeinde oder im Gemeinschaftsgrab für Sternenkinder in Vaduz möglich. Im Fall einer Kremierung dürfen Sie die Urne auch nach Hause nehmen.

 

Dienstverhinderung

Fehlzeiten am Arbeitsplatz, die sich durch eine Fehl- oder Totgeburt ergeben, gelten als  Krankenstand. Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt ein entsprechendes Arztzeugnis ausstellen.

 

Zivilstandesamtliche Beurkundung

Ab der 24. Schwangerschaftswoche wird ein tot geborenes Kind vom Zivilstandsamt beurkundet. Diese Bescheinigung für das tot geborene Kind wird zur Vorlage beim Arbeitgeber und bei der Krankenversicherung benötigt. Die Totgeburt wird in das Geburtenbuch der Wohnsitzgemeinde eingetragen.

 

Namensrecht

Wird ein Kind über 500 Gramm tot geboren, bekommt es offiziell einen Vornamen, der in die Urkunde für die Totgeburt eingetragen wird.

 

Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsurlaub

Wenn die Schwangerschaft mind. 23 Wochen gedauert hat, dürfen gemäss Art. 35a ArG Wöchnerinnen auch bei Fehl- oder Totgeburt während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Die Krankenkassen bezahlen gem. Art. 15 KVG dem Arbeitgeber 20 Wochen Krankentaggeld aus. Daher ist auch ein entsprechend langer Mutterschaftsurlaub möglich.

 

Geburtszulage

Bei Totgeburten nach dem 6. Schwangerschaftsmonat haben Sie Anspruch auf die einmalige Geburtszulage von derzeit CHF 2’300.–. Der Antrag ist bei der Familienausgleichskassa einzubringen.

 

Mutterschaftszulage

Bei Totgeburten nach dem 6. Schwangerschaftsmonat (24. Schwangerschaftswoche) haben Sie Anspruch auf die Mutterschaftszulage, wenn Sie während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind. Der Antrag ist beim Amt für Gesundheit einzubringen und eine Bestätigung der Totgeburt (Auszug aus dem Familienbüchlein) ist beizulegen. Die Höhe der Mutterschaftszulage ist einkommensabhängig. 

 

Kostenbefreiung auch bei früher Fehlgeburt

Gemäss aktuell gültigem Krankenversicherungsgesetz Art.23b, Abs.1, Buchstabe c sind Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche von der Kostenbeteiligung befreit. Das gilt nur in Liechtenstein, in der Schweiz ist das noch nicht der Fall.